§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “ Deutsch-Polnischer Kulturverein “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden ; nach der Eintragung führt er den Zusatz eingetragener Verein ( „e.V.“).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein dient der Verständigung zwischen Deutschen und Polen,indem er sich zum Ziel setzt, im kulturellen und sozialen (siehe 2,4 ) Bereich zu wirken. Die Aktivitäten im kulturellen Bereich sollen auch die Pflege der überlieferten Kulturwerte beider Nationen in Form von Traditionen und Bräuchen umfassen. 2. Der Satzungszweck wird u.a.verwirklicht durch :
2.1 Organisation von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte,literarisch-musikalische Veranstaltungen, Lesungen, Kunstausstelungen, Traditionen und Bräuche anlässlich verschidener Feierlichkeiten ).
2.2 Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Polen (z.B. Studien, Theater und Konzertreisen ).
2.3 Maßnahmen zur Förderung der Sprachkompetenz (unentgeltliche Sprachkurse,Schüler-und Studentenaustausch,Sprachprakika )
2.4 Maßnahmen zur Förderung der Intergration ( Gemeinsames Feiern von Festen, Hillfestellung bei Amstgängen ).
2.5 Vermittlung von Informationen über die aktuellen Ereigbisse im kulturellen Leben Polens und des Vereins (z.B. Herausgabe einer eigener Zeitschrift).
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein darf de Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren, noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1.Der Verein kann aus folgenden Mitgliedern bestehen:
1.1 Ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen),die bereit sind,sich für den Zweck des Vereins einzusetzen und Mitlgliederbeiträge zu zahlen.
1.2 Fördernden Mitglieder, die den Vereinszweck unterstützen möchten,ohne eine ordentliche Mitgliedschaft anzustreben. Sie sind in der Mitgliederversammlung wahlberechtigt,aber nicht wählbar.
1.3 Ehrenmitgliedern,die auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich an den Vorstand zu richten,der darüber berät und entscheidet. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
3.1 Verlust der Rechtsfähigkeit.
3.2 Austritt,der dem Vorstand schriftlich bis zum 30.11 des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen ist.
3.3 Ausschluss durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammung nach vorangegangener Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendern Verhalten oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erfolgen.
3.4 Tod.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung :
1.1 Die Mitgliedversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1.2 Ordentliche Mitgliedversammlungen sind mindestens eimal im Jahr einzuberufen.
1.3 Außerordentliche Mitgliedversammlungen sind einzuberufen,wenn der Vorsztand es für erforderlich hält,oder wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragen.
1.4 Die Mitgliedversammlung wird von Vorstand einberufen.Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Ladung,die die Tagesordnung enthalten muss.
1.5 Die Mitgliedversammlung ist rechtsgemäß,wenn die Einberufung ordnungs und fristgemäß erfolgt ist.
1.6 Die Mitgliedversammlung wird vom 1./ von der 1.Vorstandsvorsitzenden geleitet.Im Verhinderungsfall leitet sie ein/eine durch den Vorstand ernannter/ernannte Stellvertreter / Stellvertreterin.
1.7 Die Aufgaben der Mitgliedversammlung sind :
1.7.1 Entgegennahme des Jahresberichtes.
1.7.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters bzw. Schatzmeisterin und Revisoren.
1.7.3 Die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Revisoren. 1.7.4 Gegebenenfalls : Wahl des Vorstandes.
1.7.5 Gegebenenfalls : Ernennung von Ehrenmitgliedern.
1.7.6 Erarbeitung aller sonstigen in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen.
1.8 Beschlüsse der Mitgliedversammlung :
1.8.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
1.8.2 Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und sind nur dann zulässig,wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.
1.8.3 Bei Abstimmungen sin nur Mitglieder stimmberechtig,die das 16 Lebensjahr vollendet haben.
1.9 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,die von dem/der Vorsitzenden,sowie dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
2.0 Der Vorstand
2.1 Der Vorstand besteht aus dem/der ersten,zweiten und dritten Vorsitzenden,dem/der Schatzmeister/in,dem Schriftführer der Schriftführerin und 3 Beisitzern.Nach Bedarf kann die Anzahl der Beisitzer durch die Mitgliedversammlung erweitert werden.
2.2 Bei einem vorzeitigen Austritt eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann der Vorstand das vakante Amt für die verbleibende Amtszeit kommissarisch mit einem anderen Mitglied besetzen.Diese Entscheidung muss in der nächsten Mitgliederversammlung besttätigt werden.Die kommissarisch gewählten Vorstandsmitglieder sin bei Vorstandsentscheidungen stimmberechtigt.
2.3 Der Vorstand wird von den volljährigen Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2.4 Die Wahl des bzw.der Vorsitzenden und das Schatzmeister bzw.der Schatzmeisterin erfolgt geheim.
2.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1./die 1. Vorsitzende,stellvertetend der 2./die 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden/die 1.Vorsitzende oder dem 2.Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin vertreten.
2.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüssein Sitzungen (mindestens 8-mal im Jahr),die von dem bzw. der Vorsitzenden oder einem/ einer Stellvertreter bzw.der Stellvertreterin mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen sind.
2.7 Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderich.
2.8 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2.9 Aufganen des Vorstandes sind insbesondere:
2.9.1 Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
2.9.2 Führung der Verwaltungsgeschäfte.
2.9.3 Überwachung der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,sowie der Vollzug der sich daraus ergebenden Aufgaben.
2.9.4 Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. 2.9.5 Vorlage der Geschäfts und Kassenberichte.
2.10 Der Verlauf der Vorstandssitzung ist in schriftlicher Form durch den Schriftführer/die Schriftführerin festzuhalten.
3.0 Revision:
3.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern,die nicht Mitglieder des Vorstands sind,zwei Revisoren.
3.2 Die Amtsperiode der Revisoren beträgt zwei Jahre.
3.3 Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt,die Buchungsbelege und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu übeprüfen.
3.4 Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des gesamten Vorstands.
§ 6 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliedervesammlung.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.März des Jahres zu entrichten,für das sie zu zahlen sind.
§ 7 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,die ausdrücklich zu diesem Zweck eiberufen worden ist. 2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Anfall – Klausel
1. Bei Auflösung,Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke überträgt die Mitgliedervesammlung nach Erleidigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vermögen dem Waisenhaus Dom „Rodzinka“, ul.Wroclawska 115, 58-306 Walbrzych in Polen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
§ 9 Sonstiges
Alle sonstigen Vereinsangelegenheiten,die nicht in der Satzung geregelt worden sind, werden nach den allgemeinen Richtlinien betrachtet.